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Justiz und NS: Richterliche Unabhängigkeit
(Ein KI-Vergleich)
NS-Richter spielten eine zentrale Rolle in der Justiz des nationalsozialistischen Regimes und
verübten schwere Unrechte. Nach 1945 wurden viele von ihnen in der westdeutschen Justiz
reaktiviert und kaum belangt. Die Justiz unterstützte aktiv die NS-Gewaltherrschaft durch
willfährige Richter wie Roland Freisler am Volksgerichtshof. Sie folgten Leitsätzen von Hans
Frank und verurteilten Oppositionelle, darunter Dietrich Bonhoeffer, zum Tode.
Sondergerichte verhängten über 16.000 Todesstrafen.
Nachkriegszeit
Ab 1956 sprach der Bundesgerichtshof NS-Richter wie Otto Thorbeck frei, was weitere
Verfolgungen erschwerte. Eine "Huckepack-Klausel" erlaubte mit jedem unbelasteten
Juristen die Wiedereinsetzung eines NS-Juristen. Bis 1968 blieben viele, wie Hans-Joachim
Rehse, straffrei.
Aufarbeitung
Fritz Bauer trieb Prozesse wie Auschwitz voran, doch die Justiz dominierte die alte Garde.
Radbruchs Formel zu "gesetzlichem Unrecht" blieb umstritten. Heute schärft § 5a DRiG den
Blick auf NS-Anfälligkeit.
Quelle: verkürzt nach Perplexity
Nach der Machtübernahme Hitlers wurde die Justiz systematisch gleichgeschaltet:
Richter und Staatsanwälte wurden politisch angepasst oder entfernt. Das „Gesetz zur
Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ (1933) führte zur Entlassung jüdischer und
politisch missliebiger Juristen. Richter sollten nicht mehr dem Recht, sondern dem „Willen
des Führers“ folgen. Grundprinzipien des Rechtsstaats wurden abgeschafft:
- Keine Gewaltenteilung mehr
- Keine richterliche Unabhängigkeit
- Keine Rechtssicherheit
Stattdessen galt das Führerprinzip: Hitlers Wille hatte Gesetzeskraft.
Sondergerichte: Schnelle Verfahren, kaum Verteidigungsmöglichkeiten, harte Urteile.
Volksgerichtshof (ab 1934):
Zuständig für politische Straftaten (z. B. „Hochverrat“), Berüchtigt für Schauprozesse.
Präsident Roland Freisler (ab 1942) tausende Todesurteile.
Die NS-Ideologie wurde direkt ins Recht eingebaut:
- Nürnberger Gesetze (1935): Entzug der Bürgerrechte für Juden, Verbot von „Mischehen“.
Justiz beteiligte sich aktiv an Verfolgung, Ausgrenzung und Entrechtung.
- Massive Ausweitung der Todesstrafe, auch für Bagatelldelikte (z. B. „Wehrkraftzersetzung“)
Justiz wurde ein Instrument des Terrors, nicht des Schutzes.
Viele Richter und Staatsanwälte machten freiwillig mit. Nach 1945 wurden nur wenige zur
Verantwortung gezogen. Zahlreiche NS-Juristen arbeiteten später wieder in der Justiz der
BRD.
Quelle: verkürzt nach ChatGPT
Gleichschaltung: Nach der Machtübernahme 1933 wurden die Gerichte und
Staatsanwaltschaften gleichgeschaltet. Richter und Staatsanwälte, die nicht systemkonform
waren, wurden entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Grundprinzipien wie die
Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Gerichte und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
wurden beseitigt. Das Gesetz wurde zum Instrument der NS-Ideologie.
Neben formellen Gesetzen wurde das sogenannte "gesunde Volksempfinden" zur
Rechtsquelle erhoben. Vor allem aber war der "Führerwille" oberste Richtschnur.
Neben die ordentliche Gerichtsbarkeit traten Sondergerichte für politische Delikte und ab
1934 der Volksgerichtshof als blutrünstiges Instrument zur Verfolgung von Regimegegnern
(u.a. Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944). Die Justiz war auf allen Ebenen in das
Unrechtssystem eingebunden:
- Verfolgung politischer Gegner (Kommunisten, Sozialdemokraten etc.)
- Verhängung von Todesstrafen für oft geringfügige Delikte (z.B. "Rundfunkverbrechen")
- Auslegung rassistischer Gesetze wie der Nürnberger Rassegesetze.
- Justizieller Vollzug der "Euthanasie"-Morde durch Aberkennung des Rechtsschutzes.
- Zusammenarbeit mit Gestapo und SS (Auslieferung von Verurteilten in
Konzentrationslager).
Die Justiz war kein "unschuldiges Opfer" des Regimes, sondern aktiver Teil des
Unrechtsstaates. Viele Richter und Staatsanwälte handelten aus Überzeugung,
Karrierestreben oder Angst.
Aufarbeitung und Kontinuitäten nach 1945:
Entnazifizierung war in der Justiz besonders schwierig und wurde oft als "Persilschein"-
Prozedur abgetan. Viele belastete Juristen kehrten in ihre Ämter zurück, da qualifiziertes
Personal fehlte. Personelle Kontinuitäten: Bis in die 1960er und 70er Jahre saßen ehemalige
NSDAP-Mitglieder auf Richterstühlen und in Staatsanwaltschaften. Dies beeinflusste
Strafverfahren gegen NS-Täter.
Rechtliche Aufarbeitung: Die Bundesrepublik übernahm großteils das materielles Recht
(BGB, StGB), reinigte es von offensichtlich nationalsozialistischem Gedankengut. Die DDR
erklärte dagegen einen radikalen Neuanfang.
"Unrechtsstaat"-Debatte: Lange herrschte die Position vor, das NS-Regime sei ein
"Verbrecherstaat" gewesen, aber kein "Unrechtsstaat", weil es formal Gesetze erlassen habe.
Diese formalistische Sicht ist heute weitgehend überwunden. Die herrschende Meinung sieht
das NS-System als Unrechtsregime, das den Rechtsstaat pervertiert hat.
Die justizielle Verfolgung von NS-Verbrechen
Nürnberger Prozesse (1945-49): Die Alliierten führten die Hauptkriegsverbrecherprozesse
durch und etablierten völkerrechtliche Grundsätze (Verbrechen gegen die Menschlichkeit).
Ulm-Einsatzgruppenprozess (1958) : Ein Wendepunkt, führte zur Gründung der Zentralen
Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in
Ludwigsburg.
Auschwitzprozesse (1963-65, 1977-81): Brachten das ganze Ausmaß des Lagerterrors in die
öffentliche Wahrnehmung.
Probleme: Viele Verfahren scheiterten an formalen Auslegungen (z.B. Täterschaft vs.
Beihilfe), Verjährung oder geringen Strafen. Der berüchtigte "Befehlsnotstand" wurde oft als
Entlastungsargument anerkannt.
Späte Verfahren: Erst nach der Jahrtausendwende kam es zu einer neuen Welle von
Verfahren (u.a. gegen John Demjanjuk 2011), basierend auf der Rechtsprechung, dass schon
der Dienst in einem Vernichtungslager als Beihilfe zum Mord strafbar sei.
Richterliche Unabhängigkeit: Die Zeit zeigt, wie verwundbar richterliche Unabhängigkeit ist,
wenn sie nicht von einer wehrhaften Demokratie und einer wachen Zivilgesellschaft getragen
wird.
Quelle: verkürzt nach Deepseek