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Trapp
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Der Nordatlantikvertrag
Washington DC, 4. April 1949
Die Parteien dieses Vertrags bekräftigen erneut ihren Glauben an die Ziele und Grundsätze der Satzung
der Vereinten Nationen und ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie
sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den
Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu
gewährleisten. Sie sind bestrebt, die innere Festigkeit und das Wohlergehen im nordatlantischen Gebiet
zu fördern. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die
Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen
Nordatlantikvertrag:
Artikel 1
Die Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen, jeden
internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, daß der
internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren
internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den
Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind.
Artikel 2
Die Parteien werden zur weiteren Entwicklung friedlicher und freundschaftlicher internationaler
Beziehungen beitragen, indem sie ihre freien Einrichtungen festigen, ein besseres Verständnis für die
Grundsätze herbeiführen, auf denen diese Einrichtungen beruhen, und indem sie die Voraussetzungen für
die innere Festigkeit und das Wohlergehen fördern. Sie werden bestrebt sein, Gegensätze in ihrer
internationalen Wirtschaftspolitik zu beseitigen und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen
einzelnen oder allen Parteien zu fördern.
Artikel 3
Um die Ziele dieses Vertrags besser zu verwirklichen, werden die Parteien einzeln und gemeinsam durch
ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die eigene und die gemeinsame
Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe erhalten und fortentwickeln.
Artikel 4
Die Parteien werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des
Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht ist.
Artikel 5
Die Parteien vereinbaren, daß ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder
Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen werden wird; sie vereinbaren daher, daß im Falle
eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der
Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei
oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich
und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von
Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets
wiederherzustellen und zu erhalten.
Vor jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen ist unverzüglich dem
Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Sicherheitsrat
diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die
internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.
Artikel 6
Im Sinne des Artikels 5 gilt als bewaffneter Angriff auf eine oder mehrere der Parteien jeder bewaffnete
Angriff
auf das Gebiet eines dieser Staaten in Europa oder Nordamerika, auf die algerischen Departements
Frankreichs2, auf das Gebiet der Türkei oder auf die der Gebietshoheit einer der Parteien unterliegenden
Inseln im nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses; auf die Streitkräfte, Schiffe
oder Flugzeuge einer der Parteien, wenn sie sich in oder über diesen Gebieten oder irgendeinem anderen
europäischen Gebiet, in dem eine der Parteien bei Inkrafttreten des Vertrags eine Besatzung unterhält
oder wenn sie sich im Mittelmeer oder im nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses
befinden.
Artikel 7
Dieser Vertrag berührt weder die Rechte und Pflichten, welche sich für die Parteien, die Mitglieder der
Vereinten Nationen sind, aus deren Satzung ergeben, oder die in erster Linie bestehende
Verantwortlichkeit des Sicherheitsrats für die Erhaltung des internationalen Friedens und der
internationalen Sicherheit, noch kann er in solcher Weise ausgelegt werden.
Artikel 8
Jede Partei erklärt, daß keine der internationalen Verpflichtungen, die gegenwärtig zwischen ihr und einer
anderen Partei oder einem dritten Staat bestehen, den Bestimmungen dieses Vertrags widerspricht und
verpflichtet sich, keine diesem Vertrag widersprechende internationale Verpflichtung einzugehen.
Artikel 9
Die Parteien errichten hiermit einen Rat, in dem jede von ihnen vertreten ist, um Fragen zu prüfen, welche
die Durchführung dieses Vertrags betreffen. Der Aufbau dieses Rats ist so zu gestalten, daß er jederzeit
schnell zusammentreten kann. Der Rat errichtet, soweit erforderlich, nachgeordnete Stellen, insbesondere
setzt er unverzüglich einen Verteidigungsausschuß ein, der Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 3
und 5 zu empfehlen hat.
Artikel 10
Die Parteien können durch einstimmigen Beschluß jeden anderen europäischen Staat, der in der Lage ist,
die Grundsätze dieses Vertrags zu fördern und zur Sicherheit des nordatlantischen Gebiets beizutragen,
zum Beitritt einladen. Jeder so eingeladene Staat kann durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Mitglied dieses Vertrags werden. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika unterrichtet jede der Parteien von der Hinterlegung einer solchen
Beitrittsurkunde.
Artikel 11
Der Vertrag ist von den Parteien in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu
ratifizieren und in seinen Bestimmungen durchzuführen. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die alle anderen
Unterzeichnerstaaten von jeder Hinterlegung unterrichtet. Der Vertrag tritt zwischen den Staaten, die ihn
ratifiziert haben, in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden der Mehrzahl der Unterzeichnerstaaten,
einschließlich derjenigen Belgiens, Kanadas, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande, des Vereinigten
Königreichs und der Vereinigten Staaten, hinterlegt worden sind; für andere Staaten tritt er am Tage der
Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden in Kraft.3
Artikel 12
Nach zehnjähriger Geltungsdauer des Vertrags oder zu jedem späteren Zeitpunkt werden die Parteien auf
Verlangen einer von ihnen miteinander beraten, um den Vertrag unter Berücksichtigung der Umstände zu
überprüfen, die dann den Frieden und die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets berühren, zu denen
auch die Entwicklung allgemeiner und regionaler Vereinbarungen gehört, die im Rahmen der Satzung der
Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit
dienen.
Artikel 13
Nach zwanzigjähriger Geltungsdauer des Vertrags kann jede Partei aus dem Vertrag ausscheiden, und
zwar ein Jahr, nachdem sie der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Kündigung mitgeteilt
hat; diese unterrichtet die Regierungen der anderen Parteien von der Hinterlegung jeder
Kündigungsmitteilung.
Artikel 14
Der Vertrag, dessen englischer und französischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, wird in den
Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese Regierung übermittelt den
Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten ordnungsgemäß beglaubigte Abschriften.
In der anläßlich des Beitritts Griechenlands und der Türkei durch Artikel 2 des Protokolls zum Nordatlantikvertrag
geänderten Fassung.
Am 16. Januar 1963 stellte der Rat fest, daß die Bestimmungen des Nordatlantikvertrags betreffend die ehemaligen
algerischen Departements Frankreichs mit Wirkung vom 3. Juli 1962 gegenstandslos geworden sind.
Der Nordatlantikvertrag trat nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Unterzeichnerstaaten am 24. August
1949 in Kraft.
Quelle: https://www.nato.int/cps/en/natohq/official_texts